Bestechung ist der Gegenstand des Ihnen gemachten Vorwurfs?

Strafverteidiger Rechtsanwalt Dr. Geis steht Ihnen unter 0171 9596500 zunächst unverbindlich und kostenfrei für ein erstes Gespräch zur Verfügung.

In § 334 Absatz 1 Strafgesetzbuch heißt es:  “Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.”

Ob ein Verhalten tatsächlich den Tatbestand der Bestechung erfüllt, kann im Einzelfall oft unklar sein.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis berät Sie als Strafverteidiger in Frankfurt am Main hierzu.

Zu den Aufgaben des Strafverteidigers gehört es auch, eine über die Grenzen der Strafgesetze und insbesondere deren Wortlaut hinausgehende Strafbarkeit zu verhindern. Dass eine solche Strafbarkeit nicht zulässig wäre, folgt aus dem Grundsatz “Keine Strafe ohne Gesetz”, der u. a. in § 1 StGB festgeschrieben ist.

Gesetzliche Spezialfälle der Bestechung normieren die §§ 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) und 299a, 229b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen).

In den letzten Jahren war mit Beharrlichkeit und Genauigkeit – und am Ende mit Erfolg – die fehlgehende Ansicht abzuwehren, dass Vertragsärzte als “Beauftragte” der Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB oder gar als Amtsträger anzusehen seien. Bitte lesen Sie hierzu bei Interesse den am 22.06.2012 veröffentlichten Beschluss des Großen Senats des Bundesgerichtshofs (GSSt 2/11), welcher maßgeblich auf die durch Rechtsanwalt Dr. Geis entwickelten Argumentationen abhebt und diese zitiert.

vertragaerzte-keine-beauftragten-nach-%c2%a7-299-stgb Vertragsärzte keine Beauftragten nach § 299 StGB

Bild: Christoph Droste  / pixelio.de