Bundesgerichtshof zum Adhäsionsverfahren

Strafverteidiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis, Frankfurt am Main

Im sogenannten Adhäsionsverfahren (§§ 403ff. StPO) können im Strafverfahren gleichzeitig zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche verfolgt werden.

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Bundesgerichtshof zum Adhäsionsverfahren

Dass der Richter die Schmerzensgeldbemessung dabei sorgfältig zu begründen hat, zeigt erneut eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Falle einer Vergewaltigung (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017, 2 StR 324/14).

Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagten und Tatopfer stellt, so hält der Bundesgerichtshof unter Berufung auf eine vorgängige Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 – VGS 1/16 fest, entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist aber eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.
Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann.

Diese Details zeigen gleichzeitig, wie sorgfältig Verteidigung, aber auch anwaltliche Vertreter des Tatopfers, auf die genaue Einhaltung der Bemessungsgrundsätze zu achten haben.