“Großes Ausmaß” bei Steuerhinterziehung

Strafverteidiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis, Frankfurt am Main

Auch die Rechtsprechung zu den Tatbestandsmerkmalen der Steuerhinterziehung ist in ständiger Entwicklung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war das nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels “in großem Ausmaß” dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt. Beschränkt sich das Verhalten des Täters aber darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und führt das lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, lag die Wertgrenze bei 100.000 Euro.

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Bundesgerichtshof zur Steuerhinterziehung

Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15) gilt nun auch bei bloßer Steuergefährdung eine Wertgrenze von 50.000 Euro.

Dabei stellt der Bundesgerichtshof unter Berufung auf frühere Rechtsprechung (Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 1 StR 579/11, NStZ 2012, 331, 332) auch nochmals fest, wann bloße Steuergefährdung angenommen wird: Dies soll dann der Fall sein, “wenn der Steuerpflichtige zwar eine Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) begeht, indem er eine unvollständige Steuererklärung abgibt, er dabei aber lediglich steuerpflichtige Einkünfte oder Umsätze verschweigt … und allein dadurch eine Gefährdung des Steueranspruchs herbeiführt”.

Als Verteidiger beim Vorwurf der Steuerhinterziehung arbeitet Strafverteidiger Rechtsanwalt Dr. Geis regelmäßig entweder mit Ihrem oder einem externen Steuerberater zusammen.