Hausfriedensbruch: völlige Abschließung nicht nötig

Hausfriedensbruch

Bild: Denise / pixelio.de

Strafverteidiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis, Frankfurt am Main

Wer in das befriedete Besitztum eines anderen eindringt, begeht Hausfriedensbruch (§ 123 StGB). Eine völlige Abschließung ist zur Verwirklichung des Begriffs “befriedet” nicht nötig.

Dies wird relevant in einem durch das hessische Fernsehen thematisierten Sachverhalt, zu dem Rechtsanwalt Dr. Geis als Strafrechtler befragt wurde. Der Fernsehbeitrag wurde im Rahmen der Sendung “maintower” vom 29.03.2017 ausgestrahlt.