Bestechlichkeit ist der Gegenstand des Ihnen gemachten Vorwurfs?

Strafverteidiger Rechtsanwalt Dr. Geis steht Ihnen unter 0171 9596500 zunächst unverbindlich und kostenfrei für ein erstes Gespräch zur Verfügung.

In § 332 Absatz 1 Strafgesetzbuch heißt es: “Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.”

Ob ein Verhalten tatsächlich den Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllt, kann im Einzelfall oft unklar sein.

Strafverteidiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis in Frankfurt am Main berät Sie als Strafverteidiger in Frankfurt am Main hierzu.

Zu den Aufgaben des Strafverteidigers gehört es auch, eine über die Grenzen der Strafgesetze und insbesondere deren Wortlaut hinausgehende Strafbarkeit zu verhindern. Dass eine solche Strafbarkeit nicht zulässig wäre, folgt aus dem Grundsatz “Keine Strafe ohne Gesetz”, der u. a. in § 1 StGB festgeschrieben ist.

Gesetzliche Spezialfälle der Bestechlichkeit normieren die §§ 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) und 299a, 229b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen).

In den letzten Jahren war mit Beharrlichkeit und Genauigkeit – und am Ende mit Erfolg – die fehlgehende Ansicht abzuwehren, dass Vertragsärzte als “Beauftragte” der Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB oder gar als Amtsträger anzusehen seien. Bitte lesen Sie hierzu bei Interesse den am 22.06.2012 veröffentlichten Beschluss des Großen Senats des Bundesgerichtshofs (GSSt 2/11), welcher maßgeblich auf die durch Rechtsanwalt Dr. Geis entwickelten Argumentationen abhebt und diese zitiert.

vertragaerzte-keine-beauftragten-nach-%c2%a7-299-stgb Vertragsärzte keine Beauftragten nach § 299 StGB

Bild: Christoph Droste  / pixelio.de