Kinderpornographie: Soziale Ächtung droht

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Bei Vorwürfen im Bereich von Sexualstrafrecht steht Ihnen Strafverteidiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis in Frankfurt unter 0171/9596500 zunächst unverbindlich und kostenlos für ein erstes Gespräch zur Verfügung, welches selbstverständlich bereits unter voller anwaltlicher Schweigepflicht steht.

Das Sexualstrafrecht ist im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt; genauer in dessen 13. Abschnitt (§§ 174 bis 184g), dessen Überschrift auch die geschützten Rechtsgüter umreißt: es geht nicht mehr vorwiegend – wie früher der Fall – um Delikte “wider die Sittlichkeit”, sondern um “Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung”.

Auch in den Medien breit diskutiert wurde zuletzt die zum 10.11.2016 in Kraft getretene Verschärfung des § 177 StGB (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung), nach welcher der Tatbestand nunmehr erfüllt ist, wenn der Täter “gegen den erkennbaren Willen” des Opfers handelt, während früher Gewalt oder Drohung mit solcher oder die Ausnutzung einer schutzlosen Lage erforderlich waren. Diese in den Medien unter dem Stichwort “Nein heißt Nein” diskutierte Änderung wird wegen sich abzeichnender Beweisprobleme auch in der Justiz durchaus kritisch gesehen.

Insgesamt ist das Sexualstrafrecht sehr heterogen und bleibt gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen entsprechend stets “in Bewegung”.

Besonders deutlich zeigt sich dies auch im Bereich der Pornographie: Während zwischenzeitlich in manchen politischen Kreisen – heute allerdings meist sehr selbstkritisch aufgearbeitet – fehlverstanden liberale Einstellungen zum Umgang mit “kindlicher Sexualität” herrschten, die offenbar oft nur Einfallstor für das Ausleben erwachsener Sexualität an Kindern war, hat die Justiz sich heute, wahrscheinlich begünstigt durch die Wirkungen des Internet, einem mit großer Wucht auftretenden Problem von Kinderpornographie zu stellen.

In Anbetracht der oft dramatischen Folgeschäden für betroffene kindliche Opfer sollten sich Beschuldigte sehr dafür hüten, sich selbst ebenfalls als Opfer einer möglicherweise als angeboren verstandenen Neigung zu verstehen und diese Wahrnehmung zum Maßstab des Umgangs mit der eigenen Schuld zu machen. Immerhin ist zu konstatieren, dass gerade Delikte im Bereich der Kinderpornographie aus allen Bevölkerungskreisen heraus begangen werden mit auch berufsrechtlichen Implikationen (vgl. z. B. Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urt. v. 16.07.2014 – 28 K 1419/12.WI.D; Zurückstufung eines Justizvollzugsbeamten wegen eines Dienstvergehens durch den Besitz kinderpornographischer Schriften; durch den Dienstherrn beantragt war Entfernung aus dem Dienst). Um einer neben empfindlichen Strafen drohenden beruflichen und gesellschaftlichen Ächtung zu entgehen, wird es darauf ankommen, einsichtig das eigene Handeln zukunftsbezogen verantwortungsvoll und beherrscht zu prägen.