Untreue ist der Gegenstand des Ihnen gemachten Vorwurfs?
Strafverteidiger Rechtsanwalt Dr. Geis steht Ihnen unter 0171 9596500 zunächst unverbindlich und kostenfrei für ein erstes Gespräch zur Verfügung.
In § 266 Absatz 1 Strafgesetzbuch heißt es: “Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
Ob ein Verhalten tatsächlich den Tatbestand der Untreue erfüllt, kann im Einzelfall oft unklar sein.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis in Frankfurt am Main berät Sie als Strafverteidiger hierzu.
Zuweilen ist der Blick auf weitere, externe Normen wichtig.
Mit der Frage etwa, ob sich aus dem sozialrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Sozialgesetzbuch V eine Vermögensbetreuungspflicht des Kassenarztes gegenüber der Krankenkasse ableiten lässt, beschäftigt sich die in der Zeitschrift Gesundheitsrecht (GesR) veröffentlichte Untersuchung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Dr. Geis Das sozialrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot – kriminalstrafbewehrtes Treuegesetz des Kassenarztes?” (Gesundheitsrecht (GesR) 2006, S. 345 ff.).
Untreue durch Kassenarzt?
Bild: Tim Reckmann / pixelio.de