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Vertragsärzte sind keine Beauftragten nach § 299 StGB

Strafverteidiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis, Frankfurt am Main Zu den Aufgaben des Strafverteidigers gehört es auch, eine über die Grenzen der Strafgesetze und insbesondere deren Wortlaut hinausgehende Strafbarkeit zu verhindern. Dass eine solche Strafbarkeit nicht zulässig wäre, folgt aus dem Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“, der u. a. in § 1 StGB …

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