Oft droht Entziehung der Fahrerlaubnis

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Im Verkehrsstrafrecht steht Ihnen Strafverteidiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis in Frankfurt am Main unter 0171/9596500 zunächt unverbindlich und kostenlos für ein erstes Gespräch zur Verfügung.

Zum Verkehrsstrafrecht zählen insbesondere Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB, Trunkenheit im Verkehr, also Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten gem. § 316 StGB, Vollrausch gem. § 323a StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB und Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. Fahren trotz Fahrverbot gem. § 21 StVG.

Wichtig – und zuweilen wichtiger als die Frage der unmittelbaren Strafe selbst – wird oft die Frage der wegen einer Verurteilung möglichen Entziehung der Fahrerlaubnis. Denn im Strafgesetzbuch ist normiert:

Ҥ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

  1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
  2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
  3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
  4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.”

Im Zentrum der Überlegungen muss deshalb stehen, wie eine Entziehung der Fahrerlaubnis vermieden oder der Zeitraum eines erzwungenen Verzichts jedenfalls minimiert werden kann – gerade wenn Sie beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind.