Steuerhinterziehung ist der Gegenstand des Ihnen gemachten Vorwurfs?

Strafverteidiger Rechtsanwalt Dr. Geis in Frankfurt am Main steht Ihnen unter 0171 9596500 zunächst unverbindlich und kostenfrei für ein erstes Gespräch zur Verfügung.

In § 370 Absatz 1 der Abgabenordnung ist zur Steuerhinterziehung normiert :

„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
    2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
    3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt“.

In Absatz 3 heißt es zur Steuerhinterziehung weiter:

„In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
    2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
    3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
    4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder
    5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.“

 

Wann aber sind bei Steuerhinterziehung zum Beispiel nach Absatz 3 Ziffer 1 in „großem Ausmaß“ Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt?

Auch die Rechtsprechung zu den Tatbestandsmerkmalen der Steuerhinterziehung ist in ständiger Entwicklung. Der Rechtsanwalt und Strafverteidiger beim Vorwurf der Steuerhinterziehung muss deshalb ständig die neueste Rechtsprechung im Auge behalten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war das nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels der Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt. Beschränkt sich das Verhalten des Täters bei der Steuerhinterziehung aber darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und führt das lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, lag die Wertgrenze bei 100.000 Euro.

bundesgerichtshof Bundesgerichtshof zur Steuerhinterziehung

Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15) gilt nun auch bei bloßer Steuergefährdung eine Wertgrenze von 50.000 Euro.

Dabei stellt der Bundesgerichtshof unter Berufung auf frühere Rechtsprechung (Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 1 StR 579/11, NStZ 2012, 331, 332) auch nochmals fest, wann bloße Steuergefährdung angenommen wird: Dies soll dann der Fall sein, „wenn der Steuerpflichtige zwar eine Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) begeht, indem er eine unvollständige Steuererklärung abgibt, er dabei aber lediglich steuerpflichtige Einkünfte oder Umsätze verschweigt … und allein dadurch eine Gefährdung des Steueranspruchs herbeiführt“.

Dass Steuerhinterziehung in der gesellschaftlichen Bewertung als Kavaliersdelikt wahrgenommen werde, wie es in öffentlichen Wissensportalen noch dargestellt wird, ist fraglich. Auf die Justiz trifft es sicherlich nicht mehr zu. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung ist deshalb ernst zu nehmen.

Als Strafverteidiger beim Vorwurf der Steuerhinterziehung arbeitet Strafverteidiger Rechtsanwalt Dr. Geis  in Frankfurt am Main regelmäßig entweder mit Ihrem oder einem externen Steuerberater zusammen.