Strafverteidiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis, Frankfurt am Main
Mit einer gewagten steuerlichen Konstruktion versuchte ein niedergelassener Vertragsarzt, mittels eines Kooperationsvertrages Einkünfte an einen Verein auszulagern, um so Einkommensteuern zu sparen. Nach dem „Geschäfts-Kooperationsvertrag“ sollte der Verein an die Stelle des Angeklagten treten und die wirtschaftliche Leitung der Praxis sowie Kosten und Nutzen daraus übernehmen. Das gegenständliche Inventar der Praxis wie auch deren immaterielle Werte sollten in das Eigentum des Vereins übergehen. Während für den Arzt lediglich eine Aufwandsentschädigung von monatlich 900 € vorgesehen war, sollte der Verein über die erwirtschafteten Überschüsse für Vereinszwecke frei verfügen können. Dies brachte ihm eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ein.
Der Versuch der Staatsanwaltschaft, auch eine Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Krankenkasse zu erzwingen, weil der Arzt aufgrund des Kooperationsvertrages nicht mehr, wie in Sammelerklärungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung sozialrechtlich erklärt, „in freier Praxis“ tätig gewesen sei, scheiterte allerdings vor dem Bundesgerichthof.
Weil der Arzt weiterhin Inhalt und Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit nach eigenem Ermessen gestaltete, über den Einsatz von Personal selbst bestimmte und auch sonst nicht in einer Abhängigkeit gegenüber dem Verein stand, wurde der Vertrag mit dem Verein als Scheingeschäft angesehen. Das begründete zwar die Steuerhinterziehung, wirkte aber hinsichtlich der Frage der deklarierten Tätigkeit „in freier Praxis“ zugunsten des Arztes: er war entgegen des Scheingeschäfts tatsächlich in dieser Position geblieben, ein Betrug der Krankenkasse schied insofern aus.