Schweiz zu Strafrechtsübereinkommen über Korruption

 

Bundeshaus Bern – Bild marcelkessler über Pixabay

 

Wie der aktuellen Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 2024 Teil II Nr. 95 vom 13.03.2024 zu entnehmen ist, hat die Schweiz (turnusmäßig nach drei Jahren) Vorbehalte gegen das Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption (BGBl. 2016 II S. 1322, 1323) erneuert. In Entsprechung zu auch durch die Bundesrepublik geltend gemachten Vorbehalten, wonach die Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger nach Artikel 5, internationaler Beamter nach Artikel 9 und von Richtern und Bediensteten internationaler Gerichtshöfe nach Artikel 11 nur insoweit als Straftat umschrieben werden, als der Amtsträger oder Richter eine Handlung unter Verletzung seiner Dienstpflichten vornimmt oder unterlässt (vgl. BGBl. 2017 Teil II Nr. 15, S. 696), ist im Ursprungsdokument u.a. festgehalten: „Switzerland declares that it will punish the active and passive bribery in the meaning of Articles 5, 9 and 11 only if the conduct of the bribed person consists in performing or refraining from performing an act contrary to his/her duties or depending on his/her power of estimation“, veröffentlicht bei www.conventions.coe.int. Quelle: https://www.coe.int/en/web/conventions/cets-number-/-abridged-title-known?module=declarations-by-treaty&numSte=173&codeNature=0).

Damit wird wichtigen grundsätzlichen Prinzipien des nationalen Rechts weiter Geltung verschafft.