Beleidigung im Internet, Agenturen und Strafantrag

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Social Media – Nutzung

 

Dr. jur. Mark Geis, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Mit der zunehmenden Digitalisierung der Nachrichtenmedien und dem gleichzeitigen Erstarken von Meinungsdiskussion in zugangsoffenen digitalen Plattformen und Netzwerken wie Facebook, Instagram, Youtube, Tiktok und Whatsapp geht, phänomenologisch wohl folgerecht, das massenhafte Auftreten von Äußerungen am Grenzbereich zur Beleidigung des Meinungsgegners einher. In der Folge bieten kommerzielle Agenturen Klienten an, unter Verwendung spezieller Software Beleidigungen im Internet zur Strafverfolgung zu identifizieren. Ein soeben in der juristischen Fachzeitschrift Strafverteidiger erschienener Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis (Strafverteidiger Spezial 4/2025, Beilage Strafverteidiger Dezember 2025) untersucht die Frage der Besonderheiten, die sich hierbei bezüglich des für Beleidigungen geltenden Strafantragserfordernisses ergeben.

Der Beitrag kommt zum Ergebnis: Die Verfolgung im Internet massenhaft zu beobachtender potentieller Beleidigungsdelikte durch spezialisierte Agenturen bedeutet Besonderheiten auch hinsichtlich der Beachtung des Strafantragserfordernisses des § 194 StGB. Werden potentiell beleidigende Äußerungen – auch mittels spezieller Software – identifiziert und sodann en bloc dem Auftraggeber vorgelegt, kommt es auf dessen tatsächliche Kenntnisnahme der einzelnen expliziten Äußerung an. Erfolgt keine solche tatsächliche Kenntnisnahme, liegt bei folgender Stellung des Strafantrags durch die beauftragte Agentur Vertretung im Willen vor, die mit der Rechtsprechung zu herkömmlichen Fällen weiterhin als unzulässig anzusehen ist. Nimmt der Auftraggeber von den einzelnen expliziten Äußerungen tatsächlich Kenntnis, ist ihm für den Fristbeginn der Antragsfrist des § 77b StGB die vorherige Kenntnisnahme durch die beauftragte Agentur zuzurechnen.