Strafverteidiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis, Frankfurt am Main
In einer Entscheidung des 4. Strafsenats vom 14. Februar 2024 (AZ 4 StR 353/23) im Zusammenhang mit Steinwürfen auf Pkws hat der Bundesgerichtshof (BGH) nochmals die Anforderungen dargelegt, die der BGH in ständiger Rechtsprechung an die Darstellung der Ergebnisse von molekulargenetischen Gutachten in den Urteilsgründen stellt.
Während bei Einzelspuren jedenfalls das Gutachtenergebnis in Form einer numerischen biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage mitgeteilt werden muss, ist bei Mischspuren grundsätzlich darzulegen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist.
Da das mit der Revision angegriffene Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. Mai 2023 diesen Anforderungen nicht genügte, wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Dabei legte der BGH zugrunde, dass aufgrund der nur begrenzten Aussagekraft der übrigen Beweisanzeichen nicht auszuschließen war, dass das Urteil tatsächlich auf diesem Darlegungsmangel beruhte. So hatte das Landgericht etwa eine Funkzellenauswertung herangezogen, die aber als nicht aussagekräftig bewertet wurde, da nach den Urteilsgründen die Funkzelle, in die das Mobiltelefon des Angeklagten zur Tatzeit eingeloggt war, sowohl den Wohnort des Angeklagten als auch den Tatortbereich versorgt.
Es zeigt sich, dass gerade in Fällen schwierigerer Beweisführung ein genauer Blick auf die Darlegungsanforderungen des BGH Erfolg versprechen kann.