Beleidigung während Ratssitzung

Bild: Jorma Bork  / pixelio.de

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Die Beleidigung ist in § 185 des Strafgesetzbuches normiert, welcher lautet:

“Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft”.

Was eine Beleidigung ist, sagt der Tatbestand selbst also gar nicht. Dies hat zu Kritik geführt dahingehend, der Tatbestand sei zu unbestimmt und deshalb verfassungswidrig. Mit diesem Argument dringt man aber nicht durch; vielmehr ist durch jahrzehntelange Übung der Rechtsprechung eine Definition des Tatbestands erfolgt dahingehend, die Beleidigung sei die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung einer Person.

Da auch dies natürlich nicht sehr exakt ist, bleibt bis heute im Einzelfall sehr viel umstritten. Eines der vielen und derzeit wieder besonders aktuellen Problemfelder des Tatbestands ist die Frage, wann eine Äußerung in der politischen Auseinandersetzung noch erlaubte Meinungsäußerung darstellt oder bereits nicht mehr erlaubte Schmähkritik darstellt. Dieser Punkt führt zu teils schillernden Diskussionen; vor Gericht, aber auch in den Medien.

Meist wird in solchen Fällen eine Einstellung wegen Geringfügigkeit zu erreichen sein, die aber zuweilen nicht gewollt ist.

So führte etwa eine hitzige Debatte in einer städtischen Ratssitzung, in welcher ein Ratsmitglied einen Kontrahenten als “Dummschwätzer” titulierte, bis hin zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nachdem eine angebotene Einstellung nach § 153 a StPO nicht angenommen worden war und daraufhin zunächst eine Verurteilung wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe erfolgt war. Das Bundesverfassungsgericht hob die zu Grunde liegenden Entscheidungen auf mit folgender (hier ohne weiterführende Verweise zitierten), in ihrem Detailreichtum lesenswerter Begründung:

“Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht. Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, sondern hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Doch ist in der Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Kriterien für die konkrete Abwägung vorgeben. Hierzu gehört insbesondere die Erwägung, dass bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurückzutreten hat. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik aber eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen.

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird das angegriffene Urteil des Amtsgerichts nicht gerecht.

Zwar begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Gericht die Bezeichnung des Zeugen als „Dummschwätzer“ als ein ehrverletzendes Werturteil eingeordnet hat. Zu Unrecht hat es aber von einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen M. und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers abgesehen. Das Amtsgericht geht hierbei offenbar davon aus, dass die Äußerung des Beschwerdeführers als Schmähkritik im oben bezeichneten Sinn einzustufen sei. Die sehr knappe rechtliche Würdigung in dem angegriffenen Urteil setzt sich mit diesem Rechtsbegriff freilich nicht ausdrücklich auseinander; die Urteilsausführungen, wonach kein Fall des § 193 StGB vorliege, da es nicht um eine Ausübung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit im Rahmen öffentlicher politischer Meinungsbildung gehe, sondern allein um die persönlich motivierte Diffamierung des Geschädigten, legen aber der Sache nach die Annahme einer Schmähkritik zugrunde und können nur Bestand haben, wenn sie den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.

Dies ist hier auf der Grundlage der Feststellungen in dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts indes nicht der Fall. Weder der Bedeutungsgehalt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerung noch der vom Amtsgericht festgestellte Kontext tragen die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung des Zeugen M.” (BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 – 1 BvR 1318/07).

Gerade in Zeiten von Internetdiskussionsforen wird klar, wie kompliziert solche Erhebungen zum Gehalt einer Äußerung werden können.