Ein kluger Ratgeber für das Strafrecht wird sich mit allgemeingültigen Empfehlungen zurückhalten. Denn kein Fall gleicht dem anderen. 

Selbst die oft gehörte Empfehlung, gegenüber der Polizei keinesfalls Angaben zur Sache zu machen, trifft nur insofern zu, als solche Angaben in der Tat erst nach Rücksprache mit einem spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen sollten, der Ihnen in der Regel empfehlen wird, sich erst einmal ein objektives Bild der Sache zu verschaffen – was am besten möglich ist, nachdem der Rechtsanwalt zunächst Akteneinsicht hatte. Zu beachten ist auch, dass die Polizei selbst über den späteren Fortgang des Verfahrens gar nicht entscheidet. Dies geschieht durch die Staatsanwaltschaft, welche nach den in der Praxis zunächst durch die Polizei – in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft – durchgeführten Ermittlungen und nach Erstellung eines Ermittlungsberichts durch die Polizei den Vorgang erhält und sodann entscheidet, ob sie den Fall einstellt oder Anklageerhebung bei Gericht erfolgt. Es kann aber in manchen Fällen durchaus sinnvoll sein, sich frühzeitig in die Ermittlungen einzuschalten und zu diesem Zweck über einen Strafverteidiger auch Kontakt zur Polizei aufzunehmen.

Insofern haben Sie den wichtigsten Schritt bereits getan und zeigen dies durch Besuch dieser Webseite: Nämlich die Kontaktierung eines Strafverteidigers einzuleiten.

Wichtig ist auch: Verteidigung braucht ein Ziel. Wenn Sie an der vorgeworfenen Tat nicht beteiligt waren oder sich der Nachweis einer Beteiligung aus der objektiven Aktenlage jedenfalls nicht begründen lässt, mag dieses Ziel ein Freispruch sein.

Oft wird der Fall aber anders liegen. Eine Betrachtung der objektiven Aktenlage ergibt, dass Sie an der Tat beteiligt waren. Dann geht es darum, die Rechtsfolgen möglichst gering zu halten, also eine möglichst geringe Strafe zu erzielen. Zum Beispiel eine Strafe, die nicht ins polizeiliche Führungszeugnis eingetragen wird. Oder eine Strafe, die auf dem schriftlichen Wege des Strafbefehls ausgesprochen wird. Dies erspart Ihnen eine öffentliche Verhandlung, was für viele Berufsträger sehr wichtig sein kann. Oft kommt auch eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage in Betracht. Sie gelten dann weiter als unschuldig.

Es kann oft unklar sein, ob Ihr Verhalten einen Straftatbestand erfüllt. Dies gilt besonders in Wirtschaftsstrafsachen. Dabei gilt leider nicht der Maßstab, wie Sie allein die Sache sehen. Es geht auch nicht darum, wie Ihr Strafverteidiger allein die Sache sieht. Entscheidend ist am Ende vielmehr, wie die Justiz die Sache nach Auseinandersetzung mit den professionell vorgebrachten Argumenten sehen wird. Dies zu beurteilen erfordert Erfahrung und Realitätssinn. Und sehr oft ist der direkte Kontakt zwischen dem Strafverteidiger und dem ermittelnden Staatsanwalt entscheidend.

Fachanwalt Strafrecht Geis

Bei all dem die richtige Balance zu finden zwischen kämpferischer Durchsetzung der berechtigten Mandanteninteressen und der Suche nach konsensualen Erledigungsmöglichkeiten, gehört zu den Grundprinzipien erfolgreicher Tätigkeit des Rechtsanwalts. 

Dies gilt besonders im Strafrecht. Denn mehr als Konflikte aus anderen Rechtsgebieten ist die Konfrontation mit einem strafrechtlich relevanten Vorwurf für den Mandanten oft eingebunden in eine allgemeine persönliche Lebenskrise – vor allem dann, wenn sich Strafvorwürfe, wie zunehmend der Fall, aus Verhalten bei oder im Zusammenhang mit der Berufsausübung ableiten. 

Idealerweise läßt sich der aus einem möglichen Fehlverhalten resultierende staatliche Strafanspruch durch eine Verständigung mit Staatsanwaltschaft und Gericht ganz oder zumindest teilweise befrieden; diese Verständigung darf nicht in würdelosem „Dealen“ bestehen, sondern muß die Besonderheiten des Falles zu klären versuchen, welche oft in persönlichem und offenen Gespräch zwischen Strafverteidiger und Staatsanwalt oder Richter am besten zur Geltung zu bringen sind.

Der Weg möglichst reibungsarmer Konfliktbewältigung ist indes zuweilen versperrt durch eine Unvereinbarkeit der gegensätzlichen Positionen von Staatsanwaltschaft oder Gericht und dem von Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen. Der Strafverteidiger wird seinem Mandanten dann nur helfen können, wenn er auch in der Lage und auch bereit ist, einen Konflikt für den Mandanten auszutragen.

Die in vertrauensvollem Gespräch stattfindende Bestimmung des Verteidigungsziels und der Möglichkeiten zur Erreichung desselben steht deshalb stets im Mittelpunkt des Verhältnisses zwischen Strafverteidiger und Mandant.

Strafverteidiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis, Frankfurt am Main, steht Ihnen hierfür zur Verfügung.