Untreue des Apothekers bei unerlaubter Abgabe von Paxlovid?

Arzneimittelabgabe Bild Steve Buissinnea pixabay

 

Aktuell wird bundesweit gegen eine Anzahl von Apothekeninhabern ermittelt. Ihnen wird vorgeworfen, das antivirale Arzneimittel Paxlovid unter Umgehung der staatlich vorgegebenen Distributionswege nicht unentgeltlich an Patienten auf ärztliche Verschreibung abgegeben, sondern gegen Entgelt an Dritte veräußert zu haben. Die strafrechtliche Einordnung dieser Sachverhalte ist bislang fraglich. Bisher wird eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) angenommen und eine Abgrenzung zum Vorliegen lediglich veruntreuender Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB) nicht vorgenommen.

Ein soeben in der Fachzeitschrift Arzneimittel & Recht (A & R) erschienener Beitrag von Strafverteidiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Mark Geis (A & R 2026, 146ff.) beschäftigt sich hierzu mit Urteilen des Landgerichts Berlin I vom 3. Dezember 2024 (536 KLs 2/24) sowie des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.01.2026  (2 KLs 46 Js 10361/25) und kommt zum Ergebnis:

Untreue (§ 266 StGB) ist nur bei eigener Vermögensbetreuungspflicht des Täters gegeben. Apotheker nehmen im System der Arzneimittelversorgung indes lediglich eine ausführende Rolle wahr; eine Vermögensbetreuungspflicht liegt hier nicht vor. Tragbar ist die Annahme veruntreuender Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB.

Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesgerichtshof zu dieser Konstellation stellt.