Untreue des Vertragsarztes?

 

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Bundesgerichtshof

 

Strafverteidiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis, Frankfurt am Main

Ob sich ein Kassenarzt bzw. Vertragsarzt einer Untreue zu Lasten der Krankenkasse schuldig machen kann, hängt unter anderem davon ab, ob ihn gegenüber der Krankenkasse eine spezielle Vermögensbetreuungspflicht trifft. Diese Frage ist seit langem streitig. In einem in der Fachzeitschrift Gesundheitsrecht (GesR) erschienenen Aufsatz (GesR 2020, S. 690ff.) fasst Dr. Geis die widerstreitenden Argumente zusammen und kommt zum Ergebnis, dass einen Kassenarzt bzw. Vertragsarzt eine solche Vermögensbetreuungspflicht nicht trifft.

Mittlerweile sind auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechende Eingrenzungen feststellbar. Mit Beschluss vom 11. Mai 2021 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass jedenfalls bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V dem verordnenden Kassenarzt bzw. Vertragsarzt eine solche Pflicht nicht obliegt (BGH, Beschl. v. 11.05.2021 4 StR 350/20).