Vertragsärzte sind keine Beauftragten nach § 299 StGB

Strafverteidiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis, Frankfurt am Main

Zu den Aufgaben des Strafverteidigers gehört es auch, eine über die Grenzen der Strafgesetze und insbesondere deren Wortlaut hinausgehende Strafbarkeit zu verhindern. Dass eine solche Strafbarkeit nicht zulässig wäre, folgt aus dem Grundsatz “Keine Strafe ohne Gesetz”, der u. a. in § 1 StGB festgeschrieben ist.

In den letzten Jahren war mit Beharrlichkeit und Genauigkeit – und am Ende mit Erfolg – die fehlgehende Ansicht abzuwehren, dass Vertragsärzte als “Beauftragte” der Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB oder gar als Amtsträger anzusehen seien. Bitte lesen Sie hierzu bei Interesse den am 22.06.2012 veröffentlichten Beschluss des Großen Senats des Bundesgerichtshofs (GSSt 2/11), welcher maßgeblich auf die durch Rechtsanwalt Dr. Geis entwickelten Argumentationen abhebt und diese zitiert.

Dies führte dazu, dass mit den Normen der § 299a und 299b StGB neue Strafnormen eingeführt wurden, welche die Voraussetzungen der Strafbarkeit nun beschreiben.

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Bild: Christoph Droste  / pixelio.de