Einigen Apothekern wurde zuletzt vorgeworfen, während der Corona-Krise das antivirale Arzneimittel Paxlovid an den gesetzlich vorgesehenen Distributionswegen vorbei abgegeben zu haben. Das Landgericht Berlin I und ihm folgend das Landgericht Nürnberg-Fürth sehen hierin den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB StGB) zu Lasten des Bundes als verwirklicht an. Ob dies zutreffen kann, ist Thema eines soeben in der Fachzeitschrift Arzneimittel & Recht erschienenen Beitrags von Rechtsanwalt Dr. Geis (Rechtsprobleme der Paxlovid-Strafverfolgung, A&R 2026, 146). Der Beitrag kommt zum Ergebnis, dass die Auslegung gegen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) verstößt. Untreue ist nur bei eigener Vermögensbetreuungspflicht des Täters gegeben. Der BGH weist diese Pflicht im System der gesetzlichen Arzneimittelversorgung indes dem Arzt zu, dem insoweit eine Schlüsselposition zukommt. Der Apotheker nimmt demgegenüber nur eine ausführende Rolle wahr. Deshalb kommt in solchen Fällen allenfalls das mindere Delikt einer Unterschlagung (§ 242 StGB) in Betracht.