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Verschweigen unbeachtlicher Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren straflos

Bild: Didi01  / pixelio.de Strafverteidiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis, Frankfurt am Main Nach § 42 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) wird „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe … bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen“. …

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