Verschweigen unbeachtlicher Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren straflos

Einbürgerungsverfahren: BGH zum Verschweigen von Angaben über strafrechtliche Verurteilungen

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Strafverteidiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis, Frankfurt am Main

Nach § 42 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) wird “mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe … bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen”.

Dass Angaben über strafrechtliche Verurteilungen nicht zwingend wesentlich im Sinne dieser Strafvorschrift sind, hat jetzt der Bundesgerichtshof bestätigt.

Denn nach § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG bleiben bestimmte Verurteilungen bei der Einbürgerung außer Betracht, so u. a. Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen.

Der zu Grunde liegende Fall lag wie folgt: Nachdem das Amtsgericht München einen türkischen Staatsangehörigen, der bei dem Landratsamt München seine Einbürgerung beantragt hatte, um neben der türkischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten und in dem Antrag verschwiegen hatte, dass er wegen zweier Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu Geldstrafen von 25 und 50 Tagessätzen verurteilt worden war, freigesprochen hatte, legte die Staatsanwaltschaft Revision gegen dieses freisprechende Urteil ein. Das Oberlandesgericht München war derselben Auffassung wie das Amtsgericht und wollte den Freispruch bestätigen: Eine Tatsache, die gemäß § 12a StAG bei der Einbürgerung zwingend außer Betracht zu bleiben habe, als „wesentlich“ im Sinne von § 42 StAG zu werten, verlasse den möglichen Wortsinn. Das Oberlandesgericht hatte die Frage wegen abweichender Entscheidungen des Kammergerichts aber dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

Dessen 1. Senat entschied nun mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 1 StR 177/16: “Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, wenn im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht werden, die gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 und S. 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben.”

Der 1. Senat hob dabei dem Oberlandesgericht folgend und unter Berufung auf frühere höchstrichterliche und auch verfassungsgerichtliche Rechtsprechung wesentlich auf den Wortlaut des § 42 StAG ab: Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verlange, dass die Strafnorm die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret umschreibt, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Der Wortlaut sei so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (RN 20 der genannten Entscheidung des BGH).  Nach dem Wortlaut von § 42 StAG macht sich nur der strafbar, der unrichtige oder unvollständige Angaben „zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung“ macht.  Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei etwas dann „wesentlich“, so weiter der Bundesgerichtshof bei RN 22 der genannten Entscheidung, wenn es „von entscheidender Bedeutung“, „grundlegend“, „tragend“ ist (vgl. zu Synonymen http//www.duden.de/rechtschreibung/wesentlich). Bereits der Wortsinn des Tatbestandsmerkmals „zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung” lässt, so der BGH, eine Auslegung nicht zu, die auf jeglichen Bedeutungsgehalt der Angaben für die Einbürgerungsentscheidung verzichtet. Das Tatbestandsmerkmal „wesentlich” beschreibe als Adjektiv die Beschaffenheit der Sache, des Vorgangs oder Zustands, auf das es sich bezieht. Hier sei es dem Substantiv „Voraussetzung der Einbürgerung“ (Einbürgerungsvoraussetzungen) beigestellt und diene nach seinem Wortsinn dazu, den Bedeutungsgehalt der Angaben für die in Bezug genommenen „Einbürgerungsvoraussetzungen“ zu definieren.

Im Ergebnis liegt damit eine begrüßenswerte Bestätigung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebotes vor, welches eine über den Wortlaut einer Strafnorm hinausgehende Verurteilung nicht zulässt.

Ob ein Verhalten tatsächlich einen Straftatbestand erfüllt, kann im Einzelfall oft unklar sein.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis in Frankfurt am Main berät Sie als Strafverteidiger hierzu.