Strafverteidiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis, Frankfurt am Main
Fälle von Steuerhinterziehung stellen sich wegen der Vielzahl der zu betrachtenden Rechtsnormen oft als sehr komplex dar.
Dass jedoch auch alle Berechnungen stimmig zu sein haben und Fehler hierbei weitreichende Folgen haben können, zeigt erneut eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017, 1 StR 599/16).
Das Landgericht, dessen Urteil der Bundesgerichtshof mit der vom Angeklagten eingelegten Revision auf Rechtsfehler überprüfte, hatte den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Das Landgericht hatte vom Angeklagten zu Unrecht als Betriebsausgaben in Ansatz gebrachte fiktive Rechnungen zur Einkunftsart „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG in seinem Urteil aufgelistet. Die Addition der Einzelrechnungen ergab einen Gesamtbetrag von 198.281,42 Euro. Bei der Berechnung der verkürzten Gewerbe- und Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag von insgesamt über 158.000 Euro hatte die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts den Gesamtbetrag der fingierten Betriebsausgaben jedoch mit 278.681 Euro errechnet (tatsächliche Höhe der Einkünfte aus Gewerbetrieb von 310.599 Euro abzüglich erklärter Einkünfte in Höhe von 31.918 Euro) und somit einen um 80.400 Euro höheren Betrag als bei der rechnerisch sich ergebenden Summe der aufgelisteten Rechnungen zugrunde gelegt.
Dieser Berechnungsfehler führte zur Aufhebung der für diesen Veranlagungszeitraum festgesetzten Einzelstrafe, die mit einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe die Einsatzstrafe bildete. Dies zog auch die Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
Als Strafverteidiger beim Vorwurf der Steuerhinterziehung arbeitet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis in Frankfurt am Main regelmäßig entweder mit Ihrem oder einem externen Steuerberater zusammen.