Fahrverbot ohne Verkehrsdelikt

Fahrverbot

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Strafverteidiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis, Frankfurt am Main

Nach § 44 Strafgesetzbuch in der seit 24.08.2017 geltenden neuen Fassung kann ein Fahrverbot bis zu 6 Monaten als Nebenstrafe neben einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auch dann verhängt werden, wenn die Straftat nicht – wie zuvor notwendig – bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde.

Eine solche Anordnung eines Fahrverbots kommt nach dem Gesetzeswortlaut namentlich in Betracht, “wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint” oder wenn hierdurch – für den Fall der Verhängung einer Geldstrafe und wenn sonst eine Freiheitsstrafe in Betracht käme – “die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann”.

In der Gesetzgebungsdebatte war vorgebracht worden, dass mit der neuen Regelung ein erweitertes Instrumentarium zur Einwirkung auf Täter zur  Verfügung stehe.

Die Neuregelung war u. a. auch vom Deutschen Anwaltverein kritisiert worden mit dem Argument, dass hierdurch Täter, die im Besitz eines Führerscheins sind, gegenüber anderen privilegiert würden, weil in manchen Fällen nur für sie eine Freiheitsstrafe vermieden werde; besonders wohlhabende Täter, die sich Taxi oder Fahrdienst leisten könnten, würden privilegiert.

Wie die Neuregelung in der Praxis umgesetzt wird, wird die Zukunft zeigen. Klar ist schon jetzt, dass auch für die Verteidigung neue Aufgaben bestehen – aber auch neue Möglichkeiten, so auch die Option, etwa im Rahmen von Verständigungsgesprächen bei drohender Freiheitsstrafe die Regelung in den Blick zu nehmen.