Untreue – ein diffiziler Tatbestand

Vorwurf der Untreue im Rechtsamt

Bild: Petra Bork  / pixelio.de

 

Strafverteidiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis, Frankfurt am Main

Wie diffizil die Fragen um den objektiven Tatbestand der Untreue (§266 StGB) und die für die Frage einer vorsätzlichen Verwirklichung dieses Tatbestandes entscheidenden subjektiven Vorstellungen des Beschuldigten sein können, zeigt jüngst wieder exemplarisch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.11.2016 (5 StR 313/15).

Nachdem das Landgericht Leipzig zuvor alle Angeklagten vollumfänglich freigesprochen hatte, sah der Bundesgerichtshof einige Fragen noch als klärungsbedürftig an und verwies die Sache zur Klärung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück.

Der Bundesgerichtshof teilt dazu in einer Veröffentlichung vom 9.11.2016 (Nr. 202/2016) mit:

“Die Staatsanwaltschaft wirft drei Mitarbeitern des Rechtsamts der Stadt Leipzig und einer Rechtsanwältin vor, sich wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) und Betrugs (§ 263 StGB) strafbar gemacht zu haben.

Den Rechtsamtsmitarbeitern liegt zum einen zur Last, in fünf Fällen ohne ausreichende Prüfung der Voraussetzungen der Vorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB für vermeintlich unbekannte Grundstückseigentümer gesetzliche Vertreter bestellt und Grundstücksveräußerungen genehmigt zu haben. Einer Rechtsanwältin, die in einem dieser Fälle als gesetzliche Vertreterin bestellt worden war, wird zur Last gelegt, in Kenntnis des Fehlens der Vertretungsvoraussetzungen als gesetzliche Vertreterin eine Grundstücksveräußerung vorgenommen zu haben (Tatkomplex 1).

Den Rechtsamtsmitarbeitern wird zum anderen vorgeworfen, in 43 Fällen Erlöse aus Grundstücksveräußerungen trotz Bestehens eines Zinsanspruchs unverzinst an die Berechtigten ausgezahlt zu haben (Tatkomplex 2). Einem der Mitarbeiter des Rechtsamts liegt zudem zur Last, in 173 Fällen im Zusammenhang mit der Bestellung gesetzlicher Vertreter eine Verwaltungsgebühr nicht erhoben zu haben (Tatkomplex 3).

Das Landgericht hat die vier Angeklagten von allen Vorwürfen freigesprochen, da es teilweise bereits an den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Untreue bzw. eines Betruges fehle und die Angeklagten im Übrigen nicht vorsätzlich gehandelt hätten.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil betreffend die drei Mitarbeiter des Rechtsamts in einem bzw. drei Fällen des Tatkomplexes 1 aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Betreffend diese Fälle hielten die Freisprüche rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht nicht alle für einen Vorsatz der Angeklagten maßgeblichen Umstände in seine Würdigung einbezogen hat.

Im Übrigen hat der Senat diese Revisionen wie auch das gegen die Freisprechung der Rechtsanwältin gerichtete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verworfen.”

In dem Urteil regt der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof allerdings gleichzeitig an, eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 oder 153a StPO zu prüfen. “Hierfür könnte sprechen”, so der Senat, “dass Gewicht und Umfang des noch in Rede stehenden strafrechtlich bedeutsamen Fehlverhaltens im unteren Bereich liegen, die Taten lange zurückliegen und insbesondere keinem der Angeklagten vorgeworfen wird, sich selbst bereichert zu haben”.

Im Ergebnis käme es dann nicht zu einer Verurteilung der Angeklagten.

Es zeigt sich erneut:

Ob ein Verhalten tatsächlich den Tatbestand der Untreue erfüllt, kann im Einzelfall oft unklar sein.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Geis in Frankfurt am Main berät Sie als Strafverteidiger hierzu.

Zuweilen ist der Blick auf weitere, externe Normen wichtig.

Mit der Frage etwa, ob sich aus dem sozialrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Sozialgesetzbuch V eine Vermögensbetreuungspflicht des Kassenarztes gegenüber der Krankenkasse ableiten lässt, beschäftigt sich die in der Zeitschrift Gesundheitsrecht (GesR) veröffentlichte Untersuchung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Dr. Geis Das sozialrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot – kriminalstrafbewehrtes Treuegesetz des Kassenarztes?” (Gesundheitsrecht (GesR) 2006, S. 345 ff.).